“Barrierefrei” ist ein Oberbegriff für uneingeschränkte Nutzbarkeit ohne Hilfe, während rollstuhlgerecht eine spezifischere Stufe ist, die höhere Anforderungen erfüllt, insbesondere durch größere Bewegungsflächen und spezielle Maße (z.B. 150×150 cm) für Rollstuhlfahrer, die über die allgemeine Barrierefreiheit (z.B. 120×120 cm) hinausgehen; jede rollstuhlgerechte Wohnung ist auch barrierefrei, aber nicht jede barrierefreie Wohnung ist rollstuhlgerecht, besonders im privaten Bereich.
Barrierefrei (DIN 18040)
- Definition: Barrierefreiheit bedeutet, dass Räume und Angebote für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (z.B. Rollator, Rollstuhl) und auch für Blinde und Sehbehinderte ohne fremde Hilfe nutzbar sind.
- Anforderungen: Keine Stufen, Schwellen (max. 2 cm), feste, ebene Bodenbeläge, genügend Platz zum Manövrieren.
- Beispiel WC: Bewegungsfläche von mindestens 120 x 120 cm
Rollstuhlgerecht (DIN 18040-2)
- Definition: Erfüllt alle Anforderungen der Barrierefreiheit und geht darüber hinaus, um eine uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl zu gewährleisten.
- Zusätzliche Anforderungen:
- Türen: Mindestens 90 cm lichte Durchgangsbreite (oft 90 cm statt 80 cm).
- Bewegungsflächen: 150 x 150 cm (z.B. vor WC, Dusche).
- Bad & Küche: Spezifische Maße, unterfahrbare Waschbecken, Haltegriffe, spezielle Küchenplanung.
Fazit
- “Barrierefrei” ist der übergeordnete Begriff, der viele Bedürfnisse abdeckt (z.B. ältere Menschen, Rollatoren, Kinderwagen, Blinde).
- “Rollstuhlgerecht” spezifiziert die Anforderungen für Rollstuhlfahrer und ist eine höhere Stufe der Barrierefreiheit, die in privaten Wohnungen extra ausgewiesen werden muss.
- Im öffentlichen Bereich wird Barrierefreiheit oft mit Nutzbarkeit für Rollstuhlfahrer gleichgesetzt, im privaten Wohnbereich gelten jedoch unterschiedliche Normen.