Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ist eine Leistung der deutschen Pflegeversicherung, die die häusliche Pflege sicherstellt, wenn die eigentliche Pflegeperson (Angehöriger, Freund) vorübergehend ausfällt, etwa wegen Krankheit, Urlaub oder Beruf.

Sie wird für bis zu sechs Wochen pro Jahr gewährt (bei jungen Pflegebedürftigen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4/5 bis zu 8 Wochen) und die Kosten für eine Ersatzpflege durch Pflegedienste oder andere Personen werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übernommen. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. 

Voraussetzungen

  • Pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Pflegeperson hat die Person mindestens 6 Monate im häuslichen Umfeld gepflegt (gilt nicht bei Wechsel aus PG 1 zu PG 2). 

Leistungen und Anspruch

  • Dauer: Maximal 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr (Ausnahme: junge Pflegebedürftige bis 25 J. mit PG 4/5: 8 Wochen).
  • Kostenübernahme: Bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr, der flexibel mit den Mitteln der Kurzzeitpflege kombiniert werden kann.
  • Pflegegeld: Bei Bezug von Pflegegeld wird die Hälfte des bisherigen Betrags während der Verhinderungspflege weitergezahlt.
  • Kombination: Kann stunden-, tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden und auch mit Kurzzeitpflege verrechnet werden. 

Wer kann einspringen?

  • Professionelle Pflegedienste.
  • Ehrenamtliche Helfer, Nachbarn, Freunde.
  • Andere Angehörige (hier gelten spezielle Regeln bezüglich der Kostenübernahme). 

Antragstellung

Antragstellung bei der Pflegekasse (oft mit PDF-Formular) mit Angaben zu Pflegebedürftigem, Pflegeperson, Zeitraum und Ersatzpflegeperson. 

Weitere Informationen der AOK (DE)

In der Schweiz gibt es keine direkte „Verhinderungspflege“ wie in Deutschland, sondern verschiedene Unterstützungsformen für pflegende Angehörige, darunter Betreuungsurlaub (bis 14 Wochen) und Kurzzeitpflege, oft finanziert durch Krankenkassen-Zusatzversicherungen oder kantonale Leistungen, ergänzt durch die Möglichkeit einer Entschädigung für die Betreuung (Pflegewegweiser) und Betreuungsgutschriften für die AHV, um die Lücke zu schliessen, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt. 

Wichtige Massnahmen und Leistungen

  • Betreuungsurlaub: Für pflegende Angehörige gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu 14 Wochen bezahlten Urlaub, wenn eine schwer erkrankte Person gepflegt werden muss.
  • Pflegeurlaub: Kurzfristige Abwesenheiten (bis 3 Tage) sind möglich, wenn Angehörige akut Pflege benötigen.
  • Entschädigung für Betreuung: Über den Pflegewegweiser können je nach Pflegestufe stündliche Entschädigungen von rund CHF 37.90 bis zu CHF 790 pro Woche oder CHF 1’000 bis CHF 3’400 pro Monat beantragt werden, um die Pflege zu kompensieren, wenn die Pflegeperson verhindert ist.
  • Betreuungsgutschriften: Diese Gutschriften werden der AHV zugerechnet und erhöhen die spätere Rente, was beantragt werden kann, um die Lücke zu schliessen.
  • Zusatzversicherungen: Manche Krankenkassen-Zusatzversicherungen decken Kosten für Haushaltshilfen oder Alltagsunterstützung ab, wenn die pflegende Person verhindert ist. 

Wie es funktioniert (Ersatzpflege)

  • Wenn die Hauptpflegeperson ausfällt (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), übernimmt eine Ersatzperson die Pflege.
  • Dies kann eine private Person, ein Pflegedienst oder eine spezialisierte Agentur sein (z.B. Pflegehilfe Schweiz oder Pflegevermittlung Schweiz).
  • Die Kosten dafür können je nach Kanton und Versicherung unterschiedlich gedeckt werden, oft über die oben genannten Entschädigungen oder Versicherungen. 

Wo Sie Hilfe finden

  • Pflegewegweiser.ch: Bietet Informationen und Unterstützung bei der Beantragung von Entschädigungen für pflegende Angehörige.
  • AHV-Ausgleichskasse: Für Betreuungsgutschriften zuständig.
  • Kantonale Spitex-Dienste: Für professionelle Unterstützung im Alltag.
  • Zusatzversicherungen: Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse für Deckungsmöglichkeiten. 

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