Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige

Die Schweiz kennt kein Pflegegeld als Lohnersatz, sondern leistet über die Krankenkasse Sachleistungen (Pflegebedarf in Minuten). Grenzgänger benötigen oft private Zusatzversicherungen.

Deutschland bietet ein gestaffeltes Pflegegeld (347€–990€/Monat) bei Pflege durch Angehörige, das bei Wohnsitz in der Schweiz (EU/EWR) unter Bedingungen weitergezahlt wird.

Schweiz

Viele Menschen betreuen Eltern, Partner oder Familienangehörige zu Hause – oft neben Beruf und Alltag.
Was viele nicht wissen: In der Schweiz besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Pflege offiziell anerkennen und vergüten zu lassen.

Unter welchen Bedingungen ist eine Entschädigung möglich?

Die finanzielle Vergütung für pflegende Angehörige ist in der Schweiz möglich – jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Auszahlung erfolgt über eine anerkannte Spitex-Struktur und nicht direkt vom Staat.

Die folgenden Punkte geben einen Überblick über die wichtigsten Bedingungen.

Nachgewiesener Pflegebedarf
  • Die betreute Person muss einen ärztlich bestätigten Pflegebedarf haben.
  • Eine Pflegebedarfs-Abklärung erfolgt durch eine diplomierte Pflegefachperson.
  • Der Umfang der Pflege bestimmt die mögliche Entschädigung.
Zusammenarbeit mit Spitex
  • Die Anstellung erfolgt über eine anerkannte Spitex-Organisation.
  • Die Pflegeleistungen werden korrekt mit der Krankenkasse abgerechnet.
  • Die Auszahlung an Sie erfolgt als offizieller, sozialversicherter Lohn
Schulung & rechtliche Struktur
  • Eine anerkannte Schulung kann je nach Situation erforderlich sein.
  • Die Entschädigung ist sozialversicherungspflichtig (AHV, IV, EO, ALV).
  • Die Tätigkeit erfolgt in einem rechtlich geregelten Rahmen über die Spitex-Struktur.

Weiterführende Informationen

Link zu pflegegeld-schweiz.ch

Deutschland

Landespflegegeld gibt es in verschiedenen Bundesländern, aber hinter dem gleichen Namen stehen verschiedene Leistungen. Das Landespflegegeld in BerlinBremen und Rheinland-Pfalz bekommen Menschen mit Behinderungen. In Brandenburg heißt die Leistung seit 1.7.2024 Teilhabegeld. Das Landespflegegeld wird mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung teilweise verrechnet. In Bayern bekommen alle Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld der Pflegeversicherung und ab dem Pflegegrad 2 Landespflegegeld, unabhängig vom Einkommen oder Vermögen. In den Bundesländern gelten jeweils unterschiedliche Antragsvoraussetzungen.

Anrechnung auf andere Leistungen

Landespflegegeld ist nicht steuerpflichtig. Bei Menschen, die Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) oder Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehen, wird es nicht auf das Einkommen oder Vermögen angerechnet.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Das Landespflegegeld ist eine andere Leistung als das Pflegegeld der Pflegekasse. Suchen Betroffene nach Informationen zum Landespflegegeld, erhalten sie oft Hinweise zum Landesblindengeld, Landespflegegeld für Blinde oder Blindenhilfe. Gesetzlich sind die Leistungen der Pflegeversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, das Landespflegegeld dagegen im Landespflegegeldgesetz (LPflGG) oder im Landesblindengeldgesetz (LBIGG) des jeweiligen Landes. Das Landespflegegeld kann zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden, wird jedoch mit diesen Leistungen verrechnet und ggf. gekürzt. In den Bundesländern gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen.

Weiterführende Informationen

Wer hift weiter?

  • Zuständig sind in der Regel die Träger der Sozialhilfe. Adressen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) unter www.bagues.de
  • In Bayern ist das Bayerische Landesamt für Pflege unter www.lfp.bayern.de  zuständig.

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